Rechtsprechung
LG Neuruppin, 27.05.2011 - 5 T 100/11 |
Volltextveröffentlichung
- Informationsverbund Asyl und Migration
FamFG § 417 Abs. 2 S. 1, FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 5, GG Art. 104 Abs. 1 S. 1
Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Haftantrag, Begründungserfordernis, unerlaubte Einreise, unerlaubter Aufenthalt
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- BGH, 29.04.2010 - V ZB 218/09
Abschiebungshaftverfahren: Haftanordnung ohne vollständigen Antrag der …
Auszug aus LG Neuruppin, 27.05.2011 - 5 T 100/11
Die Begründung des Haftantrags ist nach § 417 Abs. 2 S. 1 FamFG zwingend, ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Antrags (vgl. BGH NVwZ 2010, 1508 ff. m.w.N.).Durch diese Angaben soll dem Gericht eine hinreichende Tatsachengrundlage für seine Entscheidung und ggf. für weitere Ermittlungen zugänglich gemacht werden (vgl. BGH NVwZ 2010, 1508 ff. unter Hinweis auf Schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 23. Juni 2008, BT-Drs. 16/9733 S. 299).
Zudem ist eine Heilung durch eine vollständige Antragstellung durch den weiteren Beteiligten in der Beschwerdeinstanz nicht möglich (BGH NVwZ 2010, 1508 ff.).
Denn bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Behörde handelt es sich um eine Verfahrensgarantie, deren Beachtung Artikel 104 Abs. 1 S. 1 GG fordert (BGH NVwZ 2010, 1508 ff. m.w.N.).
- BGH, 20.01.2011 - V ZB 226/10
Abschiebungshaftverfahren: Einvernehmen der Ermittlungsverfahren führenden …
Auszug aus LG Neuruppin, 27.05.2011 - 5 T 100/11
Liegt das danach erforderliche Einvernehmen nicht vor, darf die Haft zur Sicherung der Abschiebung nicht angeordnet werden (BGH InfAuslR 2011, 202 ff. m.w.N.).